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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konstrukteins AG

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen der Konstrukteins, Trinkbornstrasse 18, 56281 Dörth (nachfolgend: „Konstrukteins“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“), soweit keine abweichenden individualvertraglichen Regelungen schriftlich vereinbart wurden. 
1.2. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von Konstrukteins schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn Konstrukteins ihrer Geltung nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos an den Auftraggeber erbringt. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen. 
1.3. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über Leistungen der Konstrukteins an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden bzw. nicht nochmals auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde. 
1.4. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 
2.1. Angebote der Konstrukteins sind freibleibend. 
2.2. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch Konstrukteins. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. An Bestellungen ist der Auftraggeber 14 Tage gebunden. 
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 
2.4. Die Verkaufsangestellten der Konstrukteins sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 
2.5. Überschreitet ein Auftraggeber durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist Konstrukteins von ihrer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Auftraggeber wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen. 

§ 3 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen 
An technischen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, behält sich Konstrukteins Eigentum und Urheberrecht vor. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Konstrukteins nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, kann Konstrukteins diese zurückfordern. 

§ 4 Leistungserbringung 
4.1. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der zu liefernden Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ggf. ergänzend aus der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
4.2. Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die lnstallationsanleitung können dem Auftraggeber nach Wahl von Konstrukteins elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber unzumutbar ist. 
4.3. Hard- und Software wird durch den Auftraggeber installiert und in Betrieb genommen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Analyse, Planungs- und Beratungsleistungen sind nur Gegenstand des jeweiligen Vertrags, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Alle von Konstrukteins auf Verlangen des Auftraggebers erbrachten Unterstützungsleistungen (z.B. insbesondere Einsatzvorbereitung, Aufbau, Montage, Installation von Anlagen, Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Beratung) werden nach Aufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
4.4. Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Dieser werden die vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen zugrunde gelegt. Die Angaben gelten als geschuldete Beschaffenheit der zu erstellenden Software. Die Software ist mangelfrei, wenn sie den dortigen Vorgaben entspricht. Analyse, Planungs- und Beratungsleistungen werden auch für diesen Fall seitens Konstrukteins nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung und entsprechender Vergütung entsprechend der Regelungen Ziff. 4.3, 5.1 nach Aufwand erbracht. 
4.5. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Quellcodes bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Übertragung von Quellprogrammen durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Konstrukteins, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf. 

§ 5 Preise 
5.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung der Konstrukteins. Werden Tätigkeiten nach Aufwand vergütet, wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Vergütung gemäß den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Listenpreisen der Konstrukteins berechnet. Konstrukteins kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert Konstrukteins die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. 
5.2. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, Konstrukteins rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Auftraggeber diese Daten und/oder den Leistungsumfang nachträglich ändert, werden diese Änderungen dem Auftraggeber mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leistungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von Konstrukteins im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgelegten Listenpreise für Aufmaß-Abrechnungen. 
5.3. Nur für Verträge mit Unternehmern gilt: Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und sich nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für die Konstrukteins geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen geändert haben. In diesem Fall kann Konstrukteins den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt. 
5.4. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Auftraggeber weiterberechnet. 
5.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Konstrukteins „ab Firmensitz“. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. 
5.6. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten werden nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen keine Festpreisabrede dar. Der im Rahmen eines Kostenvoranschlages überprüfte Gegenstand braucht nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt zu werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Wird ein Reparaturauftrag ohne eindeutige Fehlerangabe und Kostenbegrenzung erteilt, so kann die Konstrukteins unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit bzw. Funktionstüchtigkeit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchführen, die sie für erforderlich hält. 
5.7. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. 
5.8. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. 

§ 6 Zahlung 
6.1. Rechnungen sind per SEPA-Firmenlastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) zahlbar und sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 
6.2. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Auftraggeber Konstrukteins ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: 
Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch Konstrukteins in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/ Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Auftraggeber im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/ Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/ Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Auftraggeber Konstrukteins das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Auftraggeber für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/ Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/ Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch Konstrukteins eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. 
6.3. Konstrukteins ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Konstrukteins berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 
6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Konstrukteins über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. 
6.5. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei Konstrukteins ist maßgebend. 
6.6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist Konstrukteins berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. 
6.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 
6.8. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
6.9. Sofern kein Lastschriftverfahren vereinbart wurde, sind alle Leistungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. 
6.10. Bei Aufträgen, die einen Wert von 50.000 EUR überschreiten, leistet der Auftraggeber eine Anzahlung i.H.v. 20% der Auftragssumme. Weitere 40% werden fällig nach Anzeige der Lieferbereitschaft und weitere 40% nach Lieferung der Ware. 
6.11. Sofern eine Montageleistung mitbeauftragt wurde, wird diese wöchentlich gegen Lieferschein abgerechnet. 

§ 7 Abtretungsverbot 
Die Abtretung von Forderungen gegen Konstrukteins an Dritte ist ausgeschlossen, sofern Konstrukteins der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. 

§ 8 Liefer- und Leistungszeit, Verzug 
8.1. Vereinbarte Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der Konstrukteins. Ohne schriftliche Bestätigung der Konstrukteins sind alle Liefertermine oder -fristen unverbindlich. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Konstrukteins steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Konstrukteins durch Zulieferanten und Hersteller. 
8.2. Konstrukteins ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. 
8.3. Die Ingangsetzung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Konstrukteins die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat Konstrukteins unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer etwaiger Störungen aus seinem Bereich zu informieren. 
8.4. In Fällen von Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Konstrukteins die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Konstrukteins zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Konstrukteins, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), verlängern sich die Fristen für die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. 
8.5. Sofern die Konstrukteins die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, kann der Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Rechnungspreises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 
8.6. Schadensersatzansprüche gegenüber der Konstrukteins wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 8.5. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Konstrukteins etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. 
8.7. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Konstrukteins zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf das Verlangen von Konstrukteins innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht. 
8.8. Soweit das Datum der Lieferung oder Leistung von Konstrukteins auf der Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum. 
8.9. Der Auftraggeber ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf eigenen Kosten gegen Diebstahl, Bruch- Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er auf Verlangen der Konstrukteins nachzuweisen. 
8.10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Rechnungspreises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt unberührt. 

§ 9 Annahmeverzug 
9.1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers ist Konstrukteins berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Konstrukteins kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. 
9.2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Auftraggeber an Konstrukteins als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Netto-Rechnungspreises, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Konstrukteins den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Auftraggeber fordern. 
9.3. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Konstrukteins die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Konstrukteins ist berechtigt, als Schadensersatz entweder pauschal einen Betrag in Höhe von 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Auftraggeber zu fordern. 

§ 10 Liefermenge/ Fehllieferung , Transportschäden 
10.1. Sichtbare Mengendifferenzen und sichtbare Transportschäden müssen von dem Auftraggeber sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen und versteckte Transportschäden innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der Konstrukteins und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die rügelose Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 
10.2. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber bei versehentlich durch Konstrukteins ohne Bestellung des Auftraggebers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber der Konstrukteins anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von Konstrukteins zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Auftraggeber, der Unternehmer ist, dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an Konstrukteins zu zahlen. 

§ 11 Gefahrenübergang und Lieferung 
11.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Konstrukteins verlassen hat. 
11.2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Auftraggebers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von der Konstrukteins gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 
11.3. Falls der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb sich ohne Verschulden der Konstrukteins verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Konstrukteins hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. 
11.4. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

§ 12 Eigentumsvorbehalt 
12.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des BGB, behält sich Konstrukteins das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von Konstrukteins. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Konstrukteins gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Warenlieferung z.B. durch Ergänzungslieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich erwirbt. Im Falle einer Übersicherung um mehr als 20% ist Konstrukteins zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. 
12.2. Konstrukteins ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann Konstrukteins nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 
12.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Warenlieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Konstrukteins jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises mit allen Nebenrechten und Rang ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung (Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung) verkauft werden. Konstrukteins nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Konstrukteins zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. 
12.4. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung widerruflich ermächtigt. Konstrukteins verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Anderenfalls kann Konstrukteins verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Konstrukteins ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Konstrukteins zu bewirken, als noch Forderungen von Konstrukteins gegen den Käufer bestehen. 
12.5. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Konstrukteins, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von Konstrukteins. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Konstrukteins gehörender Ware erwirbt Konstrukteins Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag samt USt) zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht Konstrukteins gehörender Ware gem. § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Konstrukteins Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Konstrukteins stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Auftraggeber der Konstrukteins im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese unentgeltlich für Konstrukteins. 
12.6. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Auftraggeber die Konstrukteins GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 
12.7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 
12.8. Die für Konstrukteins bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. 
12.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. 
12.10. Konstrukteins ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, nach den gesetzlichen Vorgaben von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Schadensersatzansprüche der Konstrukteins bleiben unberührt. 

§ 13 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit, Verstoß gegen Vertraulichkeitspflicht 
13.1. Der Auftraggeber und Konstrukteins benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen der Konstrukteins und dem Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und können diese verbindlich treffen. Die Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. 
13.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Konstrukteins – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber hat Konstrukteins unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes der Software zu unterrichten. Der Auftraggeber wird insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Auftraggeber sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung von 7 Konstrukteins zur Verfügung steht. 
13.3. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden können, stellt der Auftraggeber auf Wunsch von Konstrukteins unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. 
13.4. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkung des Mangels. Der Auftraggeber hat die Konstrukteins, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch der Konstrukteins einen Datenträger mit der betreffenden Software übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. 
13.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen der Konstrukteins, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, unbefristet Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Konstrukteins erfolgen. Der Auftraggeber wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen ist die Konstrukteins berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 
13.6. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Software samt der Installations- und Bedienungsanleitung sowie weiterer Unterlagen der Konstrukteins – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt ist. Insbesondere Quellprogramme sind Betriebsgeheimnis der Konstrukteins. Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung der Konstrukteins Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Konstrukteins, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf. 
13.7. Sollten Arbeiten in den Bereich der Werkverträge fallen, bietet Konstrukteins die förmliche Abnahme der Arbeiten an. Wird diese Abnahmeform vom Auftraggeber nicht gewünscht, gilt das Werk 7 Tage nach Rechnungsstellung als abgenommen. Die förmliche Abnahme wird von Konstrukteins unabhängig von anderen Leistungen wie Dokumentation etc. angeboten, auch wenn die Abnahme in Zusammenhang mit weiteren Leistungen in Angeboten / Aufträgen etc. aufgeführt wird. 

§ 14 Sachmängel und Aufwendungsersatz 
14.1. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen und Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. sowie Darstellung derselben (Zeichnungen, Abbildungen) sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist. Anderes gilt nur dann, wenn eine ausdrückliche Zusicherung oder Beschaffenheitsgarantie gegeben ist. 
14.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, muss er der Konstrukteins offensichtliche bzw. entdeckte versteckte Mängel unverzüglich innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, ist er Verbraucher, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, ab Empfang der Ware, schriftlich anzeigen. Maßgebend ist der Zugang der Unterrichtung bei Konstrukteins. Den Auftraggeber, der Unternehmer ist, trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Für Transportschäden und Fehlmengen gilt die Regelung in § 10. 
14.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bei Rechts- oder Sachmangel der Ware i. S. von §§ 434, 435 BGB hat Konstrukteins nach ihrer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Konstrukteins behält sich das Recht vor, sich die mangelhafte Sache zurückgewähren zu lassen. Konstrukteins kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder die Produktionskapazität übersteigt. Schlägt die Nachbesserung, Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Der Auftraggeber übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von 14 Tagen, aus. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
14.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß oder Abnutzung, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Nutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelhaftungsansprüche. 
14.5. Sachmängelhaftungsverpflichtungen bestehen generell nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, den Fehler nicht rechtzeitig angezeigt oder der Konstrukteins keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, die Waren in einer von der Konstrukteins nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung und Pflege der Waren (z. B. Anleitung) nicht befolgt hat. 
14.6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Konstrukteins nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Konstrukteins ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den/die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Konstrukteins haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den/die Zulieferanten durch ihr Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. 
14.7. Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die § 17 und § 18 ergänzend. 
14.8. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware gelten als vertragsgemäße Leistung und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge. 
14.9. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) seitens des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht von Konstrukteins. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Eine Datensicherung erfolgt bei Konstrukteins nicht, Konstrukteins ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren. 
14.10. Ist der Auftraggeber Unternehmer, werden gebrauchte Vertragsgegenstände abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sachmängel geliefert und veräußert.

14.11. Ist der Auftraggeber Verbraucher, verjähren Sachmängelhaftungsansprüche für gebrauchte Vertragsgegenstände in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, Konstrukteins Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von Konstrukteins zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden. 
14.12. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Sachmängelhaftungsansprüche in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, Konstrukteins Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von Konstrukteins zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden. 
14.13. Konstrukteins kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit 
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Auftraggeber konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder 
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Auftraggeber als Mangel nachweisbar ist, oder 
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers anfällt. 

§ 15 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung 
15.1. Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die Konstrukteins oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern. 
15.2. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist die Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile. 
15.3. Der Auftraggeber ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. Konstrukteins übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch Konstrukteins nicht übernommen. 

§ 16 Rechtsmängel 
16.1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch Leistungen der Konstrukteins haftet die Konstrukteins nur, soweit die Leistungen vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt werden. 
16.2. Konstrukteins haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie einem Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. § 14.4. gilt entsprechend. 
16.3. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von Konstrukteins seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Auftraggeber Konstrukteins unverzüglich. Konstrukteins und ggf. ihr Vorlieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren. 
16.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Konstrukteins angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. 
16.5. Werden durch Leistungen von Konstrukteins Rechte Dritter verletzt, wird Konstrukteins nach eigener Wahl, auf eigene Kosten und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers 
a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder 
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder 
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggeber geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Konstrukteins keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. 
16.6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend der § 14.11. und § 14.12. 
16.7. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten § 17 und § 18 ergänzend. 
16.8. Für zusätzlichen Aufwand von Konstrukteins gilt § 14.13. entsprechend. 

§ 17. Allgemeine Haftung 
17.1. Konstrukteins haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn Konstrukteins, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht haben. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen ist ebenfalls auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorbehaltlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
17.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei übernommener Garantie, übernommenem Beschaffungsrisiko, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 
17.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Konstrukteins, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
17.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
17.5. Sofern Konstrukteins nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen. 
17.6. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Leistung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. 
17.7. Aus einer Garantieerklärung haftet Konstrukteins nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Die Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gem. § 17.1.-3 
17.8. Bei Verlust von Daten haftet Konstrukteins nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Im Übrigen gelten die Beschränkungen der Ziff. 1-3. 
17.9. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen Konstrukteins gelten § 17.1-17.8. entsprechend. 

§ 18. Verjährung von Schadensersatzansprüchen 
Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, Konstrukteins Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von Konstrukteins zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden. 

§ 19 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung 
19.1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Konstrukteins die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. 
19.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 8.4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Konstrukteins erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Konstrukteins das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Konstrukteins von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

§ 20 Wirtschaftliches Unvermögen 
Bei einem wirtschaftlichen Unvermögen des Auftraggebers, seine Pflichten gegenüber Konstrukteins zu erfüllen, kann Konstrukteins bestehende Austauschverträge mit dem Auftraggeber durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beendigen, auch bei einem Insolvenzantrag des Auftraggebers. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Auftraggeber wird Konstrukteins frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 

§ 21 Einsatzrechte an Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung; Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte 
21.1. Konstrukteins räumt dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer. Dies berechtigt den Auftraggeber nur zur Installation und zum Einsatz der Software (insbesondere Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern) auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Auftraggebers. Eine Nutzung auf Rechnern in ausländischen Niederlassungen des Auftraggebers ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gem. Ziff. 21.2 untersagt. Die Programmierung von Schnittstellen an der Software, damit die Anbindung an die Unternehmenssoftware gewährleistet ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Konstrukteins. Im Falle der Modernisierung der gesamten IT-Infrastruktur des Auftraggebers darf die von der Konstrukteins gelieferte Software nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung weiterbenutzt werden. 
21.2. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. Für Software, welche nicht durch die Konstrukteins erstellt wurde, sondern lediglich als Handelsware vertrieben wird, gelten die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen des Herstellers, deren Einhaltung der Auftraggeber zusichert. In diesem Fall sind alle nachstehenden Positionen durch die des Herstellers zu ergänzen und in der Rangfolge höher als diese. 
21.3. Der Auftraggeber darf das Einsatzrecht je Software nur auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet. 
21.4. Der Auftraggeber darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 
21.5. Konstrukteins ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
21.6. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatzrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig eingeräumt. 
21.7. Konstrukteins kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Konstrukteins hat dem Auftraggeber vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann Konstrukteins den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Auftraggeber hat Konstrukteins die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 
21.8. Konstrukteins übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch den Auftraggeber oder den Endkunden, insbesondere wenn die Produkte aus dem von Konstrukteins vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden. 

§ 22 Haftung für Software 
22.1. Für Sach- und Rechtsmängel von Software haftet Konstrukteins nur nach Maßgabe der §§ 14- 18. 
22.2. Für eigenes Verschulden, das Verschulden gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Konstrukteins nur nach Maßgabe der Regelungen der § 17 und § 18. 

§ 23 Verwendung der Produkte 
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen. 

§ 24 Exportkontrollvorschrift 
Der Auftraggeber wird die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import – und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

§ 25 Referenzliste 
Konstrukteins ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Referenzliste aufzuführen. Dies schließt die Erlaubnis ein, dabei das Logo des Auftraggebers einzubinden. 

§ 26 Datenschutz und Datenspeicherung, Verschlüsselung 
26.1. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von Konstrukteins gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Auftraggeber kann Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten gemäß § 34 BDSG erhalten. 
26.2. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass Konstrukteins zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Auftraggeber sowie des Endkunden an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Herstellerreporting). 
26.3. Des Weiteren willigt der Auftraggeber ein, dass Konstrukteins im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, für die Prüfung des Zahlungsverhaltens, dem Inkasso und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermittelt und innerhalb der Konstrukteins verwenden darf. Der Auftraggeber willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern Konstrukteins eine solche für erforderlich hält. 
26.4. Die Vertragspartner sind gegenseitig berechtigt, sämtliche Mitteilungen in Bezug auf den zugrunde liegenden Projektvertrag unverschlüsselt per Email auszutauschen. Für die unverschlüsselt im Internet übermittelten Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf ausdrücklichen Wunsch des anderen Vertragspartners ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem zur Verfügung. Soweit der Informationsaustausch mangels ausdrücklichen Wunsches nach Verschlüsselung zulässigerweise über unverschlüsselte Email-Nachrichten erfolgt, übernimmt Konstrukteins für die Vertraulichkeit keine Gewähr. 
26.5. Bei der Benutzung des Internets bestehen für den Auftraggeber verschiedene Datenschutz- und Sicherheitsrisiken. Insbesondere ist der Datenschutz und die Sicherheit der Daten bei unverschlüsselter Daten-übermittlung nicht gewährleistet. Daher muss der Auftraggeber damit rechnen, dass unverschlüsselt übermittelte Emails von Dritten unberechtigterweise gelesen, verändert oder unterdrückt werden können. Die Verschlüsselung und Chiffrierung von übertragenen Informationen können den Schutz vor unbefugtem Zugriff verbessern. Firewalls können das unerwünschte Eindringen von nicht zugriffsberechtigten Dritten möglicherweise verhindern oder jedenfalls erschweren. Die Ergreifung derartiger Maßnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. 

§ 27 Nebenbestimmungen 
27.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
27.2. Erfüllungsort für die Leistungen und die Zahlungen ist der Sitz von Konstrukteins in Dörth, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 
27.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Konstrukteins in Dörth. 
27.4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann Konstrukteins jedoch auch die Gerichte des Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen Sitz hat. 
27.5. Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung des Projektauftrages sowie innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter des anderen aktiv abwerben bzw. ihnen anbieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
27.6. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden. 
27.7. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. 

KONSTRUKTEINS AG

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