AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Konstrukteins AG
Stand: 26.08.2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Konstrukteins AG, Trinkbornstr. 18, 56281 Dörth (nachfolgend „Konstrukteins“) und ihren Auftraggebern.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3. Diese AGB gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Telekommunikations-, IT- und Netzwerktechnik, Hardware, Software, Lizenzen und sonstigen Produkten sowie für damit zusammenhängende Konfigurations-, Installations-, Montage-, Inbetriebnahme-, Beratungs-, Planungs-, Wartungs-, Support-, Reparatur-, Fernwartungs- und sonstige Dienstleistungen.
1.4. Soweit die Parteien die Geltung dieser AGB einmal für ihre Geschäftsbeziehung vereinbart haben oder der Auftraggeber im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung auf diese AGB hingewiesen wurde und anschließend weitere Bestellungen oder Abrufe tätigt, gelten sie auch für zukünftige Einzelbestellungen, Abrufe, telefonische und elektronische Bestellungen sowie sonstige Folgegeschäfte, ohne dass Konstrukteins bei jedem Einzelgeschäft erneut auf die AGB hinweisen muss.
1.5. Neue Fassungen dieser AGB gelten für nach deren Bekanntgabe geschlossene zukünftige Verträge, wenn Konstrukteins dem Auftraggeber die neue Fassung vor Vertragsschluss zugänglich gemacht oder auf deren Geltung hingewiesen hat.
1.6. Hinweise auf diese AGB können insbesondere in Angeboten, Preislisten, Bestellformularen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, E-Mails oder elektronischen Bestellsystemen sowie durch Verweis auf die Internetseite von Konstrukteins erfolgen.
1.7. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Konstrukteins ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, Leistungen vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen annimmt. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn Konstrukteins ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.8. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
2.1. Angebote von Konstrukteins sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für 14 Kalendertage gebunden.
2.3. Konstrukteins kann eine Bestellung insbesondere durch Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware, Bereitstellung einer Lizenz oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
2.4. Eine gesonderte Auftragsbestätigung ist nicht erforderlich. Bei unmittelbarer Lieferung oder Leistung können insbesondere Lieferschein, Lizenzbereitstellung, Leistungsnachweis oder Rechnung die Annahme dokumentieren.
2.5. Mitarbeiter und Vertriebsbeauftragte von Konstrukteins sind ohne besondere Vollmacht nicht befugt, Garantien, Beschaffungsrisiken oder sonstige über den üblichen Vertragsinhalt hinausgehende Zusagen abzugeben.
2.6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten und sonstige Herstellerangaben sind grundsätzlich Näherungs- und Produktangaben und stellen keine Garantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
2.7. Überschreitet der Auftraggeber ein von Konstrukteins eingeräumtes Kreditlimit oder ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist Konstrukteins berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen.
§ 3 Unterlagen, Planungen und Know-how
3.1. An Angeboten, Kalkulationen, technischen Konzepten, Zeichnungen, Netzplänen, Konfigurationen, Leistungsbeschreibungen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich Konstrukteins sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
3.2. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von Konstrukteins nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und nicht an nicht beteiligte Dritte weitergegeben oder für eine Beschaffung bei Wettbewerbern verwendet werden.
3.3. Dies gilt insbesondere für technische Lösungs-, Netzwerk-, Migrations- und Systemkonzepte sowie Kalkulationen.
§ 4 Leistungsumfang und Produktbeschaffenheit
4.1. Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung, Bestellung, Leistungsbeschreibung, Produktbeschreibung oder den sonstigen bei Vertragsschluss vereinbarten Unterlagen.
4.2. Soweit bestimmte Eigenschaften, Funktionen, Schnittstellen, Tests, Auswertungen oder Einsatzszenarien nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schuldet Konstrukteins ausschließlich die für das jeweilige Produkt übliche und vom Hersteller vorgesehene Funktionalität.
4.3. Herstellerangaben, Prospekte, Datenblätter und technische Dokumentationen stellen grundsätzlich keine selbständige Garantie oder Beschaffenheitsgarantie von Konstrukteins dar.
4.4. Konstrukteins schuldet keine über die vereinbarte oder vom jeweiligen Hersteller freigegebene Einsatzumgebung hinausgehende Kompatibilität.
4.5. Insbesondere wird keine Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Betriebssystemen, Firmware, Software, Cloud-Diensten, APIs, Telekommunikationsdiensten, Providern, Netzwerkkomponenten oder sonstigen Fremdsystemen geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4.6. Die Funktionsfähigkeit eines Gesamtsystems setzt voraus, dass sämtliche nicht von Konstrukteins gelieferten Komponenten und Rahmenbedingungen den vereinbarten bzw. technisch erforderlichen Voraussetzungen entsprechen.
4.7. Störungen, Einschränkungen oder Funktionsänderungen aufgrund von Fremdsystemen, Netzwerken, Providern, Internetverbindungen, SIP-Trunks, Firewalls, Switches, Routern, Betriebssystemen, PMS-Systemen, APIs, Drittsoftware oder sonstigen nicht von Konstrukteins zu verantwortenden Komponenten stellen keinen Mangel der von Konstrukteins gelieferten Ware oder Leistung dar.
4.8. Soweit der Schwerpunkt eines Vertrags in der Lieferung standardisierter Hardware, Software oder Lizenzen liegt und Montage, Installation, Konfiguration oder Inbetriebnahme ergänzende Leistungen darstellen, gelten soweit rechtlich zulässig vorrangig die Vorschriften über den Kaufvertrag. Soweit einzelne Leistungen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung rechtlich als Werkleistungen einzuordnen sind, gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen Bestimmungen dieser AGB sowie die gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
5.1. Konstrukteins schuldet ausschließlich den vereinbarten Leistungsumfang.
5.2. Anforderungen, Funktionen, Tests, Schnittstellenprüfungen, Konfigurationen, Änderungen, Fehleranalysen oder sonstige Tätigkeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind Zusatzleistungen und werden nach Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen von Konstrukteins abgerechnet.
5.3. Dies gilt insbesondere, wenn während der Projektabwicklung zusätzliche Anforderungen durch den Auftraggeber, dessen Endkunden, Hersteller, Provider, Systembetreuer oder sonstige beteiligte Dritte gestellt werden.
5.4. Werden nach Auftragserteilung technische Vorgaben, Nutzerzahlen, Leistungsmerkmale, Rufnummernpläne, Portbelegungen, Schnittstellen, Netzwerkeinstellungen, Benutzer-, Standort- oder sonstige Projektdaten geändert, trägt der Auftraggeber den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand.
5.5. Konstrukteins ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen ohne gesonderte Vergütung auszuführen, nur weil diese technisch mit dem ursprünglichen Auftrag zusammenhängen oder für einen weitergehenden Verwendungszweck erforderlich sind.
5.6. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können auch während der Durchführung vereinbart werden. Soweit für eine Zusatzleistung kein gesonderter Preis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand.
§ 6 Preise und Preisanpassungen
6.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Soweit keine Preise vereinbart wurden, gelten die bei Leistungserbringung gültigen Listen-, Stunden- und Verrechnungssätze von Konstrukteins.
6.2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung, Reise-, Übernachtungs-, Wege- und sonstiger Nebenkosten.
6.3. Bei Leistungen nach Aufwand werden insbesondere Arbeits-, Reise-, Warte- und Fahrzeiten sowie vereinbarte oder übliche Auslagen berechnet.
6.4. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Wartungs-, Service- und Supportverträgen, ist Konstrukteins berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistung maßgeblichen Kosten ändern. Hierzu gehören insbesondere Tarif- und Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Hersteller- und Lieferantenpreise, Lizenzkosten, Fracht-, Energie-, Versicherungs- und sonstige Beschaffungskosten.
6.5. Bei Lieferverträgen ist eine angemessene Preisanpassung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen oder sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
6.6. Soweit Waren, Software oder Lizenzen in Fremdwährung beschafft werden, können nach Vertragsschluss eintretende wesentliche Wechselkursänderungen entsprechend ihrer tatsächlichen Auswirkung auf die Beschaffungskosten berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 6.5 vorliegen oder eine preisvariable Beschaffung vereinbart wurde.
6.7. Ermäßigen sich die für eine Preisanpassung maßgeblichen Kostenfaktoren, ist dies bei einer aufgrund derselben Faktoren vorgenommenen Preisanpassung angemessen zu berücksichtigen.
6.8. Kostenvoranschläge für Reparaturen stellen grundsätzlich keine Festpreisvereinbarung dar. Ein zur Prüfung überlassener Gegenstand muss nicht in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, wenn dies technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
§ 7 Zahlung
7.1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.
7.2. Sofern kein SEPA-Firmenlastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
7.3. Bei vereinbartem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann die Vorabinformation über den bevorstehenden Einzug gemeinsam mit der Rechnung erfolgen. Die Parteien vereinbaren hierfür eine Vorabankündigungsfrist von einem Kalendertag.
7.4. Der Auftraggeber hat für ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Kosten einer nicht von Konstrukteins zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Auftraggeber.
7.5. Zahlungen werden, soweit rechtlich zulässig, zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Hauptforderung angerechnet.
7.6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Verzugspauschalen für Geschäfte zwischen Unternehmern. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
7.7. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit hervorrufen, kann Konstrukteins noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten zurückhalten.
7.8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
7.9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann grundsätzlich nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
7.10. Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von mehr als 50.000 EUR sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 20 % bei Auftragserteilung, weitere 40 % nach Anzeige der Lieferbereitschaft und die restlichen 40 % bei Lieferung fällig.
7.11. Montage-, Installations- und sonstige Dienstleistungen können wöchentlich nach Leistungsnachweis abgerechnet werden.
§ 8 Liefer- und Leistungszeiten
8.1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Konstrukteins ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
8.2. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit Konstrukteins rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die fehlende oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten hat.
8.3. Konstrukteins ist zu zumutbaren Teil- und Vorablieferungen sowie Teilleistungen berechtigt.
8.4. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen, Angaben, Freigaben, Genehmigungen, Zugänge und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig vorliegen.
8.5. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit.
8.6. Konstrukteins haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Konstrukteins nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Terror, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Sanktionen, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, erhebliche Energie- oder Telekommunikationsausfälle, nicht vermeidbare Cyberangriffe, Produktionsausfälle, Bauteil- und Rohstoffknappheit sowie entsprechende Ereignisse bei Herstellern, Lieferanten und deren Vorlieferanten.
8.7. In diesen Fällen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
8.8. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate und ist einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar, kann der betroffene Vertragsteil hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 9 Produktänderungen, Abkündigungen und Last-Time-Buy
9.1. Konstrukteins ist Distributor und/oder Systemintegrator und hat auf Produktlebenszyklen, Fertigungsentscheidungen, Bauteilverfügbarkeit, Softwareversionen und Produktstrategien der Hersteller grundsätzlich keinen Einfluss.
9.2. Herstellerseitige Produktänderungen, Modellwechsel, Versionsänderungen, Produktabkündigungen („End of Life“, „EOL“), Einstellung von Software, Lizenzen, Cloud-Diensten, Ersatzteilen, Firmwareständen oder Supportleistungen bleiben vorbehalten.
9.3. Konstrukteins übernimmt keine Verpflichtung, bestimmte Produkte, Ersatzteile, Lizenzen oder Softwareversionen über einen bestimmten Zeitraum verfügbar zu halten oder hierfür eigene Lager- oder Sicherheitsbestände aufzubauen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
9.4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, seinen vorhersehbaren zukünftigen Bedarf für installierte Kundenanlagen, Erweiterungen, Austauschgeräte und Ersatzteile rechtzeitig zu ermitteln und gegebenenfalls selbst entsprechende Bestände vorzuhalten.
9.5. Wird eine letztmalige Bestellmöglichkeit („Last-Time-Buy“ oder „LTB“) angekündigt, muss der Auftraggeber seinen Bedarf innerhalb der von Konstrukteins angegebenen Frist verbindlich bestellen.
9.6. Nach Ablauf einer Last-Time-Buy-Frist besteht kein Anspruch auf Lieferbarkeit, Ersatzteilversorgung oder Nachbeschaffung.
9.7. Last-Time-Buy-Bestellungen, kundenspezifische Beschaffungen, Sonderbestellungen sowie speziell für den Auftraggeber beim Hersteller oder Vorlieferanten ausgelöste Beschaffungen sind nach Auslösung der Bestellung grundsätzlich verbindlich und können nicht storniert oder zurückgegeben werden.
9.8. Konstrukteins ist bei Last-Time-Buy-, Sonder- oder kundenspezifischen Bestellungen berechtigt, Vorauszahlung oder eine angemessene Anzahlung bis zur Höhe der von Konstrukteins gegenüber Hersteller oder Vorlieferant einzugehenden nicht stornierbaren Verpflichtung zu verlangen.
9.9. Eine Last-Time-Buy-Bestellung steht bis zur endgültigen Mengen- und Lieferbestätigung unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit des Herstellers bzw. Vorlieferanten. Konstrukteins übernimmt kein Beschaffungsrisiko, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
9.10. Werden vom Hersteller geringere Mengen bestätigt oder zugeteilt als insgesamt bestellt wurden, ist Konstrukteins berechtigt, die verfügbaren Mengen unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Kundenbestellungen zuzuteilen.
9.11. Soweit ein abgekündigtes Produkt durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt wird, stellt die Verfügbarkeit eines Nachfolgeprodukts keine Zusicherung dar, dass dieses hinsichtlich Anschlüssen, Abmessungen, Lizenzierung, Bedienung, Programmierung oder sonstiger Eigenschaften vollständig identisch mit dem abgekündigten Produkt ist.
§ 10 Annahmeverzug und Nichtabnahme
10.1. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Ware oder einer geschuldeten Abnahme in Verzug, ist Konstrukteins berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers selbst oder bei einem Dritten einzulagern.
10.2. Verzögert sich Versand oder Abholung nach Anzeige der Lieferbereitschaft auf Wunsch oder aus Gründen des Auftraggebers um mehr als einen Monat, kann Konstrukteins für jeden angefangenen weiteren Monat pauschal Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwerts, insgesamt höchstens 5 %, berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Konstrukteins bleibt der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten vorbehalten.
10.3. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann Konstrukteins nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder weiterhin auf Erfüllung bestehen.
10.4. Verlangt Konstrukteins Schadensersatz statt der Leistung, kann der Schaden pauschal mit 20 % des Netto-Auftragswertes des nicht abgenommenen Vertragsteils angesetzt werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Konstrukteins bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
10.5. Bei Sonderbestellungen, Last-Time-Buy-Bestellungen und nicht stornierbaren Hersteller- oder Lieferantenbestellungen können insbesondere die daraus tatsächlich entstehenden und nicht vermeidbaren Beschaffungskosten als weitergehender Schaden verlangt werden.
§ 11 Rücknahme, Fehllieferungen, Mengenabweichungen und Transportschäden
11.1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückgabe oder Rücknahme mangelfreier und vertragsgemäß gelieferter Ware besteht nicht.
11.2. Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Standardlagerware erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von Konstrukteins. Anfragen auf Kulanzrücknahme müssen grundsätzlich spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware gestellt werden.
11.3. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt grundsätzlich keine Rücknahme, soweit Konstrukteins nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
11.4. Von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere Sonderbestellungen, Last-Time-Buy-Produkte, kundenspezifisch konfigurierte oder beschaffte Ware, geöffnete oder aktivierte Software und Lizenzen sowie benutzte, eingebaute, beschädigte oder nicht mehr verkaufsfähige Ware.
11.5. Für eine freiwillige Rücknahme kann Konstrukteins angemessene Bearbeitungs-, Prüf-, Wiederaufbereitungs- und Wiedereinlagerungskosten in Abzug bringen.
11.6. Der Auftraggeber hat Ware unverzüglich nach Erhalt auf Identität, Menge und erkennbare Beschädigungen zu prüfen.
11.7. Sichtbare Transportschäden und Mengenabweichungen sollen bei Übergabe gegenüber dem Transporteur dokumentiert und Konstrukteins unverzüglich mitgeteilt werden. Verdeckte Transportschäden sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
11.8. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.
11.9. Werden innerhalb eines bestehenden Auftrags erkennbar falsche Artikel, falsche Mengen oder Mehrmengen geliefert, hat der Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen und die betroffene Ware bis zur Klärung unbenutzt aufzubewahren.
11.10. Verwendet, verbaut, aktiviert, verarbeitet oder veräußert der Auftraggeber erkennbar irrtümlich oder zusätzlich gelieferte Ware, kann Konstrukteins hierfür die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Vergütung verlangen.
11.11. Produktions-, fertigungs-, konfektions-, verpackungs- oder mengentechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß, soweit solche Abweichungen nach Art der Ware üblich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Berechnet wird ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
§ 12 Versand und Gefahrübergang
12.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Firmensitz bzw. Lager von Konstrukteins auf Kosten des Auftraggebers.
12.2. Bei Versendungskäufen geht die Gefahr mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.
12.3. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann die Sendung gegen übliche Transportrisiken versichert werden.
12.4. Verzögert sich Versand oder Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über.
12.5. Eine Übernahme von Transportkosten durch Konstrukteins ändert den Gefahrübergang nicht.
12.6. Wegen unerheblicher Mängel darf die Annahme einer Lieferung nicht verweigert werden.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
13.1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von Konstrukteins aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Konstrukteins („Vorbehaltsware“).
13.2. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber Konstrukteins ordnungsgemäß nachkommt.
13.3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen von Konstrukteins einschließlich Nebenforderungen an Konstrukteins ab. Konstrukteins nimmt die Abtretung an.
13.4. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage kann Konstrukteins die Einziehungsermächtigung widerrufen und die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben verlangen.
13.5. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Konstrukteins, ohne dass Konstrukteins hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Sachen Dritter erwirbt Konstrukteins Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung, soweit gesetzlich zulässig.
13.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, wird Konstrukteins auf Verlangen nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechender Höhe freigeben.
13.7. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen sind Konstrukteins unverzüglich mitzuteilen.
13.8. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
13.9. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann Konstrukteins nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
§ 14 Mitwirkungspflichten und Voraussetzungen beim Auftraggeber
14.1. Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen.
14.2. Hierzu gehören, soweit für das jeweilige Projekt erforderlich, insbesondere geeignete Netzwerk-, Strom-, Verkabelungs-, Raum- und Montagebedingungen sowie erforderliche Daten, Freigaben, Zugänge, Administratorberechtigungen, Providerinformationen, Lizenzen und sachkundige Ansprechpartner.
14.3. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass erforderliche IP-Adressen, VLANs, Routing-, Firewall-, DNS- und DHCP-Einstellungen, Netzwerkanschlüsse, strukturierte Verkabelung, Stromversorgung, Potentialausgleich, Internet-, WAN- und Provideranschlüsse sowie SIP-Trunks rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stehen.
14.4. Konstrukteins ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder dessen Dritten bereitgestellten Informationen, Planungen, Vorgaben, Daten, Netzwerke oder sonstigen Voraussetzungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
14.5. Konstrukteins darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellte bauliche und technische Infrastruktur für die vereinbarte Leistung geeignet, zugänglich und betriebsbereit ist.
14.6. Nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte bauliche oder technische Erschwernisse sowie zusätzliche Arbeiten an Kabelwegen, Brandschottungen, Gebäudesubstanz, Stromversorgung, Verkabelung oder Fremdgewerken gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum geschuldeten Leistungsumfang.
14.7. Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers werden nach Aufwand berechnet.
14.8. Dies gilt insbesondere für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Terminverschiebungen, erneute Konfigurationen, Fehlersuchen und Arbeiten außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs.
14.9. Der Auftraggeber hat vor Arbeiten an bestehenden Systemen eine vollständige und funktionsfähige Datensicherung zu erstellen, soweit nicht ausdrücklich Konstrukteins mit der Datensicherung beauftragt wurde.
14.10. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er berechtigt ist, Konstrukteins die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Zugänge, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Termine, Terminabsagen und Wartezeiten
15.1. Vereinbarte Vor-Ort-Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten geschaffen hat.
15.2. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, kann Konstrukteins die hierdurch entstandene Arbeits-, Warte- und Reisezeit sowie sonstige nicht vermeidbare Aufwendungen berechnen.
15.3. Dies gilt insbesondere bei fehlendem Zutritt, fehlenden Ansprechpartnern, nicht vorhandenen Freigaben, nicht betriebsbereiten Fremdsystemen oder nicht fertiggestellten technischen oder baulichen Voraussetzungen.
15.4. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Vor-Ort-Termin kurzfristig ab und kann die hierfür reservierte Kapazität nicht anderweitig eingesetzt werden, kann Konstrukteins den hierdurch entstandenen angemessenen Aufwand bzw. Schaden berechnen.
15.5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.
§ 16 Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme und Abnahme
16.1. Installations-, Montage-, Programmier-, Konfigurations- und Inbetriebnahmeleistungen sind nur geschuldet, soweit diese vereinbart wurden.
16.2. Konstrukteins darf zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie geeignete Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einsetzen.
16.3. Wird eine förmliche Abnahme vereinbart oder nach Art des Auftrags vorgesehen, bietet Konstrukteins nach Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft eine Abnahme an.
16.4. Wegen unwesentlicher Mängel darf eine Abnahme nicht verweigert werden.
16.5. Findet eine vorgesehene förmliche Abnahme aus Gründen, die Konstrukteins nicht zu vertreten hat, nicht statt, kann Konstrukteins dem Auftraggeber nach Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft eine Frist von sieben Kalendertagen zur Abnahme setzen.
16.6. Die Leistung gilt nach Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines die Abnahme hindernden Mangels verweigert.
16.7. Als Abnahme gilt, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls die vorbehaltlose produktive Inbetriebnahme oder Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber oder dessen Endkunden, wenn nicht zuvor wesentliche Mängel angezeigt wurden.
16.8. Bei selbständig nutzbaren Teilleistungen kann Konstrukteins Teilabnahmen verlangen.
16.9. Noch ausstehende unwesentliche Restarbeiten oder Dokumentationsleistungen verhindern die Abnahme einer im Übrigen betriebsbereiten technischen Leistung nicht, sofern deren Fehlen die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 17 Dokumentation, Einweisung und Schulung
17.1. Art und Umfang einer geschuldeten Dokumentation ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
17.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Konstrukteins keine vollständige Bestands-, Revisions-, Kabel-, Port-, Netzwerk-, Gebäude- oder sonstige Dokumentation von nicht durch Konstrukteins erbrachten Leistungen oder vorhandenen Fremdsystemen.
17.3. Nachträglich gewünschte Änderungen, Ergänzungen, Formatierungen oder Anpassungen von Dokumentationen werden nach Aufwand berechnet.
17.4. Eine vereinbarte Einweisung oder Schulung umfasst ausschließlich den vereinbarten Umfang, Termin und Teilnehmerkreis.
17.5. Wiederholungs-, Nachschulungs- oder zusätzliche Schulungstermine sowie Einweisungen weiterer Personen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
§ 18 Wartung, Support und Service
18.1. Eine Verpflichtung zur laufenden Wartung, Überwachung, Störungsbeseitigung, Aktualisierung oder Sicherstellung der Verfügbarkeit einer Anlage besteht nur aufgrund einer ausdrücklichen Wartungs-, Support- oder Servicevereinbarung.
18.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Konstrukteins keine bestimmten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Entstörzeiten und keine 24/7-Bereitschaft.
18.3. Vereinbarte Reaktionszeiten sind keine garantierten Wiederherstellungszeiten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
18.4. Ersatzteile, Herstellerleistungen, Softwarelizenzen, Updates, Fahrtkosten und sonstige Fremdkosten sind nur in einer Wartungspauschale enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
18.5. Die Behebung und Analyse von Störungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich von Konstrukteins liegt, wird nach Aufwand berechnet.
18.6. Dies gilt insbesondere für Störungen aufgrund von Providerdiensten, Internet- oder Netzwerkproblemen, Fremdhardware, Fremdsoftware, Drittanbieter-Updates, Stromversorgung, Verkabelung, kundenseitigen Änderungen oder Handlungen anderer Dienstleister.
18.7. Eine Wartungs- oder Supportvereinbarung begründet keine Verpflichtung zur dauerhaften Ersatzteilbevorratung oder zur Aufrechterhaltung abgekündigter Herstellerprodukte.
§ 19 Änderungen durch Auftraggeber oder Dritte
19.1. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an Konfigurationen, Netzwerken, Hardware, Software, Firmware, Verkabelung oder angeschlossenen Systemen vor, trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Prüf-, Analyse-, Anpassungs- und Wiederherstellungsaufwand.
19.2. Konstrukteins haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Folgewirkungen, die auf solchen Änderungen beruhen.
19.3. Dies gilt insbesondere für Änderungen durch andere IT-Dienstleister, Provider, Hersteller, Elektriker, Systembetreuer oder Mitarbeiter des Auftraggebers.
§ 20 Sach- und Rechtsmängel
20.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
20.2. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und erkennbare Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung nachvollziehbar anzuzeigen.
20.3. Eine Mängelanzeige soll eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung sowie die zur Analyse erforderlichen Angaben zu Systemumgebung, Versionen, Konfiguration, Zeitpunkt, Fehlerbild und Reproduzierbarkeit enthalten.
20.4. Bei berechtigten Mängeln steht Konstrukteins zunächst das gesetzliche Recht zur Nacherfüllung zu.
20.5. Der Auftraggeber hat Konstrukteins die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben.
20.6. Bei Software kann Nacherfüllung, soweit geeignet und zumutbar, insbesondere durch Fehlerkorrektur, Update, Patch, Workaround oder Bereitstellung einer geeigneten Folgeversion erfolgen.
20.7. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
-
unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit,
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unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
-
natürlichem Verschleiß oder Abnutzung,
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ungeeigneter oder fehlerhafter Systemumgebung,
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Netzwerk-, Internet- oder Providerstörungen,
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Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
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Verwendung nicht freigegebener Firmware, Software oder Updates,
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fehlerhaftem Anschluss oder fehlerhafter Verkabelung,
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Fehlbedienung oder unsachgemäßer Nutzung,
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übermäßiger oder vertragswidriger Beanspruchung,
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ungeeigneten Betriebsmitteln,
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äußeren Einwirkungen wie Überspannung, Feuchtigkeit, Hitze oder mechanischer Beschädigung,
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abgelaufenen oder fehlenden Lizenzen,
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Inkompatibilitäten, die aufgrund späterer Änderungen von Fremdprodukten oder Fremdsystemen entstehen.
20.8. Herstellerseitige Produktabkündigungen, Änderungen der Produktstrategie sowie das Ende von Hersteller-Support oder Updates stellen für sich keinen Mangel einer bei Gefahrübergang vertragsgemäßen Leistung dar.
20.9. Hersteller- oder Drittgarantien stellen keine eigenen Garantien von Konstrukteins dar, sofern Konstrukteins nicht ausdrücklich selbst eine Garantie übernommen hat.
20.10. Für gebrauchte Vertragsgegenstände sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
20.11. Mängelansprüche für neue Waren und sonstige Leistungen verjähren gegenüber Unternehmern grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich keine zwingend längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
20.12. Gesetzlich zwingende Rückgriffsrechte innerhalb einer Lieferkette bleiben unberührt.
§ 21 Beanstandete Produkte, Prüfung und Versandkosten
21.1. Beanstandete Produkte sind mit Modell- und Seriennummer, Kaufnachweis sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung an Konstrukteins oder eine von Konstrukteins benannte Stelle einzusenden.
21.2. Konstrukteins kann vor Einsendung verlangen, dass der Auftraggeber zumutbare Prüf- und Diagnoseschritte durchführt und erforderliche Angaben insbesondere zu Anschluss, Stromversorgung, Konfiguration, Firmware-/Softwarestand und Systemumgebung zur Verfügung stellt.
21.3. Der Auftraggeber trägt zunächst die Kosten und das Risiko der Einsendung beanstandeter Ware.
21.4. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass ein von Konstrukteins zu vertretender Sachmangel vorliegt, trägt bzw. erstattet Konstrukteins die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlichen Standardversandart, soweit Konstrukteins hierzu nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.
21.5. Stellt sich heraus, dass kein von Konstrukteins zu vertretender Sachmangel vorliegt oder die Ursache insbesondere in Fehlbedienung, fehlerhaftem Anschluss, ungeeigneter oder fehlerhafter Systemumgebung, Fremdhardware, Fremdsoftware, Netzwerk, Provider, Konfiguration oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter liegt, trägt der Auftraggeber die Kosten der Einsendung, Rücksendung sowie den angemessenen Prüf- und Bearbeitungsaufwand.
21.6. Gleiches gilt, wenn eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar ist und vom Auftraggeber nicht anderweitig nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.
21.7. Der Auftraggeber hat vor Einsendung eines Geräts sämtliche erforderlichen Daten und Konfigurationen zu sichern.
21.8. Konstrukteins übernimmt keine Verpflichtung zur Sicherung vorhandener Daten, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
21.9. Im Rahmen von Reparatur, Austausch, Rücksetzen oder Herstellerbearbeitung können auf Geräten gespeicherte Daten und Konfigurationen verloren gehen.
§ 22 Software, Lizenzen und vorkonfigurierte Systeme
22.1. Konstrukteins liefert neben Hardware auch Software, Softwarelizenzen sowie PCs, Server oder sonstige Systeme, auf denen Software unterschiedlicher Hersteller vorinstalliert oder vorkonfiguriert sein kann.
22.2. Für Software, Betriebssysteme, Firmware, Cloud-Dienste und Lizenzen Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Support- und Produktbedingungen des betreffenden Herstellers oder Rechteinhabers, soweit diese wirksam einbezogen wurden.
22.3. Der Auftraggeber erhält an Fremdsoftware ausschließlich die vom jeweiligen Rechteinhaber vorgesehenen Nutzungsrechte.
22.4. Konstrukteins überträgt an Fremdsoftware keine weitergehenden Rechte, als Konstrukteins selbst bzw. der Hersteller oder Rechteinhaber einzuräumen berechtigt ist.
22.5. Eine Lieferung von Software beinhaltet keine Verpflichtung zur Überlassung von Quellcode, Entwicklungsunterlagen oder sonstigen internen Herstellerinformationen.
22.6. Soweit Software von Konstrukteins selbst erstellt wurde, erhält der Auftraggeber mangels abweichender Vereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck.
22.7. Für vorkonfigurierte PCs, Server oder sonstige IT-Systeme ist der bei Übergabe vereinbarte bzw. freigegebene Hard- und Softwarestand maßgeblich.
22.8. Konstrukteins schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine dauerhafte Pflege, Überwachung oder Aktualisierung solcher Systeme und keine Installation zukünftiger Betriebssystem-, Sicherheits-, Firmware- oder Anwendungsupdates.
22.9. Änderungen oder Updates von Betriebssystemen, Herstellerapplikationen, Treibern, Firmware, Sicherheitssoftware oder sonstigen Komponenten können die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflussen. Erforderliche Prüfungen und Anpassungen werden nach Aufwand berechnet, sofern Konstrukteins die Ursache nicht zu vertreten hat.
22.10. Konstrukteins übernimmt keine Gewähr dafür, dass Hersteller bestimmte Softwareversionen, Lizenzmodelle, Aktivierungsserver, Cloud-Dienste, Schnittstellen oder Supportleistungen dauerhaft fortführen.
22.11. Zeitlich befristete oder abonnementbasierte Lizenzen enden entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern keine rechtzeitige Verlängerung erfolgt.
22.12. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Lizenzverlängerungen, Subscriptions, Zertifikate und Hersteller-Supportverlängerungen rechtzeitig zu beauftragen.
22.13. Konstrukteins ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Ablauf- oder Verlängerungsfristen von Lizenzen, Zertifikaten, Subscriptions oder Hersteller-Supportverträgen für den Auftraggeber zu überwachen oder hieran zu erinnern.
§ 23 Urheberrechte und eigene Arbeitsergebnisse
23.1. Sämtliche Rechte an von Konstrukteins entwickelter Software, Skripten, Konfigurationstools, Dokumentationen, Vorlagen, Konzepten und sonstigen geschützten Arbeitsergebnissen verbleiben bei Konstrukteins, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
23.2. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Quellcode besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
23.3. Urheberrechts-, Marken-, Lizenz- oder sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
23.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass von ihm vorgegebene Inhalte, Software, Daten oder sonstige Materialien keine Rechte Dritter verletzen.
§ 24 Haftung
24.1. Konstrukteins haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
24.2. Unberührt bleiben ferner zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisikos.
24.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Konstrukteins nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
24.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
24.5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Konstrukteins insbesondere nicht für mittelbare oder atypische Schäden, soweit diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
24.6. Für Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Nutzungsausfälle haftet Konstrukteins bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um einen vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden infolge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
24.7. Konstrukteins haftet nicht für Störungen oder Schäden, die aus nicht von Konstrukteins zu verantwortenden Fremdsystemen, Telekommunikations- oder Providerdiensten, Netzwerken, Cloud-Diensten oder sonstigen Leistungen Dritter entstehen.
24.8. Bei Verlust von Daten haftet Konstrukteins – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – höchstens für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung erforderlich gewesen wäre.
24.9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Konstrukteins.
§ 25 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
25.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Konstrukteins verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
25.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ausdrücklich übernommenen Garantien sowie soweit zwingendes Recht eine längere Verjährung vorsieht.
§ 26 Datenschutzinformationen
26.1. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit ist:
Konstrukteins AG
Trinkbornstr. 18
56281 Dörth
Deutschland
Telefon: 06747 / 9500770
E-Mail: info@k1-ag.de
Datenschutzbeauftragter:
Konstrukteins AG
z. H. Datenschutzbeauftragter
Trinkbornstr. 18
56281 Dörth
Telefon: 06747 / 9500770
E-Mail: datenschutz@k1-ag.de
26.2. Konstrukteins verarbeitet insbesondere Stamm-, Kontakt-, Kommunikations-, Vertrags-, Bestell-, Rechnungs-, Zahlungs-, Projekt-, Service-, Support- und technische Systemdaten.
26.3. Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen, Lieferung und Abrechnung, Projektabwicklung, Installation, Wartung und Störungsbearbeitung, Kunden- und Lieferantenkommunikation, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Exportkontrolle, IT- und Informationssicherheit sowie Geltendmachung und Abwehr rechtlicher Ansprüche.
26.4. Rechtsgrundlagen sind, soweit jeweils einschlägig, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO.
26.5. Konstrukteins kann personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang an Hersteller, Vorlieferanten, Logistikunternehmen, Zahlungsdienstleister, Kreditinstitute, Versicherungen, IT- und Hostingdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, Inkassodienstleister, Behörden sowie andere zur Vertragsabwicklung erforderliche Empfänger übermitteln.
26.6. Insbesondere können Projekt-, Produkt-, Mengen-, Lizenz-, Endkunden- und Kontaktdaten an Hersteller und Vorlieferanten übermittelt werden, soweit dies insbesondere für Projektregistrierung, Lizenzierung, Aktivierung, Herstellersupport, Garantie- und Reparaturabwicklung, Herstellerprogramme, Vertriebs- und Umsatzreporting, Export- und Sanktionskontrolle oder technische Projektabwicklung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
26.7. Soweit Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten nur unter Beachtung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für Drittlandübermittlungen.
26.8. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen, Nachweisinteressen oder die Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen dies erfordern.
26.9. Betroffene Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
26.10. Soweit die Bereitstellung personenbezogener Daten zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, kann die Nichtbereitstellung dazu führen, dass Konstrukteins den betreffenden Vertrag oder einzelne Leistungen nicht durchführen kann.
26.11. Konstrukteins trifft grundsätzlich keine ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung, sofern im Einzelfall nichts anderes mitgeteilt wird.
26.12. Übermittelt der Auftraggeber Konstrukteins Kontaktdaten seiner Mitarbeiter, Endkunden oder sonstiger Ansprechpartner, unterstützt er Konstrukteins dabei, diesen Personen die Datenschutzinformationen von Konstrukteins zugänglich zu machen. Eigene gesetzliche Informationspflichten von Konstrukteins bleiben unberührt.
§ 27 Auftragsverarbeitung und Remotezugriff
27.1. Dieser Paragraph gilt ergänzend, soweit Konstrukteins im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet.
27.2. Gegenstand und Zweck der Auftragsverarbeitung ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag. Die Verarbeitung kann insbesondere Installation, Konfiguration, Fernwartung, Fehleranalyse, Wartung, Support, Datensicherung, Migration oder technische Administration von Telekommunikations- und IT-Systemen umfassen.
27.3. Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Leistung oder des betreffenden Vertragsverhältnisses.
27.4. Je nach eingesetztem System können insbesondere Stamm- und Kontaktdaten, Benutzer- und Administratorinformationen, Rufnummern und Endgerätedaten, Kommunikations- und Verbindungsmetadaten, IP-Adressen, Netzwerk-, Konfigurations-, System-, Protokoll- und Diagnosedaten betroffen sein.
27.5. Betroffene Personen können insbesondere Mitarbeiter, Beschäftigte, Ansprechpartner, Kunden, Lieferanten, Anrufer oder sonstige Nutzer der Systeme des Auftraggebers sein.
27.6. Konstrukteins verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nur entsprechend dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer hiervon abweichenden Verarbeitung besteht.
27.7. Hält Konstrukteins eine Weisung für datenschutzrechtlich unzulässig, informiert Konstrukteins den Auftraggeber und kann die betreffende Weisung bis zur Klärung aussetzen.
27.8. Konstrukteins verpflichtet die mit der Verarbeitung betrauten Personen auf Vertraulichkeit.
27.9. Konstrukteins trifft entsprechend dem jeweiligen Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus.
27.10. Hierzu gehören, soweit für die jeweilige Verarbeitung einschlägig und angemessen, insbesondere Regelungen und Maßnahmen zur Zugangs-, Zugriffs- und Berechtigungskontrolle, Authentifizierung, sicheren Remoteverbindung, Schutz von Zugangsdaten, System- und Datensicherung, Protokollierung, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Wiederherstellung sowie zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen.
27.11. Konstrukteins ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter einzusetzen, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
27.12. Konstrukteins informiert den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über beabsichtigte wesentliche Änderungen hinsichtlich der Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter und ermöglicht dem Auftraggeber, aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund Einwendungen zu erheben.
27.13. Konstrukteins verpflichtet weitere Auftragsverarbeiter im gesetzlich erforderlichen Umfang auf entsprechende Datenschutzpflichten.
27.14. Konstrukteins unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung angemessen bei der Wahrung von Betroffenenrechten, Sicherheitsmaßnahmen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und der Behandlung von Datenschutzverletzungen.
27.15. Konstrukteins informiert den Auftraggeber unverzüglich, nachdem Konstrukteins eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt geworden ist, soweit diese Daten betrifft, die Konstrukteins im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
27.16. Nach Beendigung der Auftragsverarbeitung löscht oder gibt Konstrukteins auf Weisung des Auftraggebers personenbezogene Daten zurück, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen gesetzlichen Gründe für eine weitere Speicherung bestehen.
27.17. Daten in ordnungsgemäßen Sicherungs- und Backup-Systemen können bis zum Ablauf des üblichen Sicherungszyklus weiterbestehen, sofern sie währenddessen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.
27.18. Konstrukteins stellt dem Auftraggeber die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Auftragsverarbeitungspflichten zur Verfügung.
27.19. Kontrollen und Audits sind unter angemessener Vorankündigung, während üblicher Geschäftszeiten und unter angemessener Rücksichtnahme auf Betriebs-, Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen von Konstrukteins durchzuführen.
27.20. Ein außergewöhnlicher, nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung abgegoltener Unterstützungs- oder Auditaufwand kann nach Aufwand berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Aufwand nicht auf einer von Konstrukteins zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
27.21. Der Auftraggeber bleibt als Verantwortlicher insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Zulässigkeit seiner Weisungen und die Wahrung der Rechte betroffener Personen verantwortlich.
27.22. Der Auftraggeber gestattet Konstrukteins, soweit dies zur vereinbarten Leistung erforderlich ist, Remotezugriffe auf seine Telekommunikations-, IT- und Netzwerksysteme. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Einrichtung und Freigabe dieser Zugriffe berechtigt ist.
§ 28 Vertraulichkeit und Kommunikation
28.1. Die Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich.
28.2. Der Auftraggeber behandelt insbesondere technische Konzepte, Einkaufskonditionen, Kalkulationen, Konfigurationen, Zugangsdaten, Quellcodes und nicht öffentlich bekannte technische Informationen von Konstrukteins vertraulich.
28.3. Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist zulässig an Mitarbeiter, Hersteller, Lieferanten, Berater und sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Personen, soweit diese ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen oder die Weitergabe gesetzlich zulässig ist.
28.4. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
28.5. Die Parteien dürfen gewöhnliche geschäftliche Kommunikation grundsätzlich auch unverschlüsselt per E-Mail austauschen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Anforderungen, besonderen Schutzbedürfnisse oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.
28.6. Verlangt eine Partei für bestimmte Informationen eine besondere Verschlüsselung oder einen sicheren Übermittlungsweg, ist dieser vor Übermittlung abzustimmen.
§ 29 Exportkontrolle und Sanktionen
29.1. Beide Parteien beachten die jeweils auf sie anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften.
29.2. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit einer von ihm vorgenommenen Weiterlieferung, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder sonstigen Weitergabe der Produkte verantwortlich.
29.3. Der Auftraggeber stellt Konstrukteins auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die Konstrukteins zur Prüfung von Exportkontroll-, Endverwendungs-, Sanktions- oder Zollvorschriften benötigt.
29.4. Konstrukteins ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder abzulehnen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Ausführung gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstoßen könnte.
29.5. Verzögerungen aufgrund erforderlicher export- oder sanktionsrechtlicher Prüfungen begründen keinen Verzug von Konstrukteins, soweit Konstrukteins die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
29.6. Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber veranlassten grenzüberschreitenden Lieferung entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 30 Verwendung und Eignung der Produkte
30.1. Die Produkte dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben und für die jeweils freigegebenen Einsatzbereiche verwendet werden.
30.2. Soweit Konstrukteins nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Prüfung oder Fachplanung beauftragt wurde, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich zu prüfen, ob die Produkte für seinen konkreten betrieblichen, regulatorischen oder sicherheitstechnischen Einsatzzweck geeignet sind.
30.3. Konstrukteins bleibt für die Einhaltung derjenigen gesetzlichen und technischen Anforderungen verantwortlich, die unmittelbar für die von Konstrukteins ausdrücklich geschuldete eigene Leistung gelten.
30.4. Ein Einsatz in besonders sicherheitskritischen, kerntechnischen, militärischen oder lebenserhaltenden medizinischen Anwendungen ist nur zulässig, soweit das jeweilige Produkt vom Hersteller hierfür freigegeben und eine entsprechende Verwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 31 Referenzen
31.1. Konstrukteins darf die Tatsache einer Geschäftsbeziehung und den Namen eines gewerblichen Auftraggebers als Referenz nennen, soweit dem keine vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, berechtigten Interessen des Auftraggebers oder sonstigen rechtlichen Gründe entgegenstehen.
31.2. Die Verwendung von Logos, Marken oder detaillierten Projektinformationen des Auftraggebers für Werbezwecke bedarf einer entsprechenden Berechtigung oder Zustimmung.
§ 32 Abtretung
32.1. Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche des Auftraggebers gegen Konstrukteins bedarf der vorherigen Zustimmung von Konstrukteins, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
32.2. Gesetzliche Regelungen über die Abtretbarkeit von Geldforderungen, insbesondere im Handelsverkehr, bleiben unberührt.
§ 33 Mitarbeiterabwerbung
33.1. Die Vertragsparteien unterlassen während eines laufenden Projektauftrags sowie für sechs Monate nach dessen Beendigung die gezielte aktive Abwerbung unmittelbar am Projekt beteiligter Mitarbeiter der jeweils anderen Partei.
33.2. Allgemeine Stellenanzeigen sowie Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch die jeweils andere Partei erfolgen, gelten nicht als aktive Abwerbung.
§ 34 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
34.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
34.2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von Konstrukteins in Dörth.
34.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von Konstrukteins ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
34.4. Konstrukteins bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 35 Schlussbestimmungen
35.1. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt.
35.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
35.3. Soweit zwischen einer Individualvereinbarung, einem Angebot, einer Leistungsbeschreibung und diesen AGB Widersprüche bestehen, haben individuell vereinbarte Bestimmungen Vorrang.
KONSTRUKTEINS AG
Trinkbornstrasse 18
56281 Dörth Germany
Telefon: +49 67 47 / 95 00 77-0
Telefax: +49 67 47 / 95 00 77-95
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E-Mail: info(at)k1-ag.de